Förderung von Photovoltaikanlagen in der Gemeinde

Förderrichtlinie für die Förderung von Photovoltaikanlagen in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld


1. Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung erneuerbarer Energieträger, die Verringerung Emissionen und die Ressourcenschonung. 


2. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld fördert die erstmalige Errichtung von Photovoltaikanlagen je Liegenschaft bzw. je Familie mit eigenen Zähler in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld.
  2. Die Förderung kann nur bei Vorliegen, der in diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel der Gemeinde gewährt werden.
  3. Eine Doppelförderung, das heißt, der Ausbau oder die Sanierung einer bereits durch die Gemeinde geförderten Anlage, ist nicht möglich.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.


3. Fördervoraussetzungen

Die Förderung wird nur gewährt, wenn

  1. saldierte Rechnungen über die errichtete Anlage vorgelegt werden.
  2. Das Rechnungsdatum der saldierten Rechnung maximal aus dem Vorjahr stammt, jedoch nach dem 01.01.2022.
  3. sich der Förderungswerber verpflichtet hat,
        a.   für eine Kontrolle der Gemeinde nach Voranmeldung Zugang zur Anlage zu gewähren
        b.   für den Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien normierten Verpflichtungen den gewährten Zuschuss zurückzuzahlen.


4. Förderungswerber

Ein Ansuchen um Förderung können einbringen: Eigentümer von Einfamilien-, Zweifamilienhäusern mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld.


5. Antragstellung

  1. Ansuchen sind an die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld frühestens nach Fertigstellung der Anlage bei der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld mit nachstehenden Angaben einzubringen:
        a.   Name und Adresse des Antragstellers
        b.   Bankverbindung (IBAN, BIC)
  2. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen bzw. Bestätigungen vorzulegen:
        a.   Saldierte Rechnungen über die Gesamtkosten
        b.   Foto der Anlage


6. Förderungsausmaß

Der einmalige, nicht rückzahlbare, Zuschuss beträgt 20 % der Errichtungskosten je Anlage und wird begrenzt auf 500 €. 


7. Zusicherung und Auszahlung

Nach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen wird die Auszahlung der Förderung veranlasst. 


8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 29. September 2022 beschlossen und tritt rückwirkend mit 01. Jänner 2022 in Kraft.

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