Hundeabgabe und Hundemarke


Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht. Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde von ihren Besitzern oder Besitzerinnen beim Tierarzt gechipt und bei der Gemeinde angemeldet werden. 

Bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffälligen Hunden müssen zusätzlich folgende Nachweise vorzuweisen:
* Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters
* Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftseinrichtung jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
* Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
* Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes
* Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,-- für Personenschäden und € 250.000,-- für Sachschäden)

Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffälligen Hunden erhalten zu ihrer Sichtbarkeit eine rote Hundemarke.

Abgaben bzw. kosten pro Hund:
einmalig:
Hundemarke         € 3,20
rote Hundemarke   € 3,50

jährlich:
Hundeabgabe                          € 30,00
Hundeabgabe Nutzhund          €   6,54
Hundeabg. f. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
und auffällige Hunde                € 90,00

Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der Gemeinde mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.

Zur An- oder Abmeldung eines Hundes kommen sie während der Amtstunden ins Gemeindeamt Schwarzau am Steinfeld.

Zuständig

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