Kindergartenwesen

Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Eltern zu unterstützen und zu ergänzen.

 

Die Bildungsarbeit im Kindergarten erstreckt sich vor allem auf Bereiche wie:

 

  1. emotionale Erziehung und Sozialverhalten
  2. Wertverhalten und Sexualerziehung
  3. religiöse Erziehung
  4. Musikerziehung und musikalisch-rhythmische Erziehung
  5. bildnerische Erziehung
  6. darstellendes Spielen
  7. Denkförderung
  8. Sprachbildung
  9. Bewegungserziehung
  10. Lern- und Leistungsverhalten
  11. Umweltbewältigung

  Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals beginnt mit der Übernahme des Kindes im Kindergarten(direkt an das Kindergartenpersonal!). Sie endet mit der Übergabe des Kindes(durch das Kindergartenpersonal) an die Eltern(Erziehungsberechtigten) oder an eine körperlich, geistige und psychisch geeignete Person, die von den Eltern(Erziehungsberechtigten) zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurde.

 

Der Besuch eines Kindergartens ist freiwillig, doch haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Fernbleiben ihres Kindes der Leiterin ehestmöglich zu melden. (§ 16 Z.5)

 

Der Kindergartenerhalter hat ein Kind auszuschließen, wenn ihm die Leiterin meldet, dass es durch zwei Wochen ununterbrochen ohne eine Verständigung der Leiterin dem Kindergarten ferngeblieben ist (§ 17 Z.2)

 

Der Kindergartenerhalter darf nach vorheriger schriftlicher Mahnung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Kind vom Kindergartenbesuch dann ausschließen, wenn die erzieherische Aufgabe oder der Betrieb des Kindergartens dadurch beeinträchtigt wird, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten)

 

  1. die Körperpflege und Kleidung des Kindes nicht nur fallweise gröblich vernachlässigen oder
  2. meldepflichtige Infektionskrankheiten in der Familie verschweigen oder
  3. für die Begleitung zum und vom Kindergarten wiederholt nicht sorgen oder
  4. die festgesetzten Erziehungs- bzw. Betreuungszeiten wiederholt nicht beachten oder
  5. d ie Zustimmung zur Beiziehung eines pädagogischen Beraters oder einer Heilpädagogischen Kindergärtnerin nicht geben oder
  6. den gem. § 27 festgesetzten Kostenbeitrag nicht entrichten.

 

Soll der Ausschluss aufgrund der Z. 1., 2., oder 5. erfolgen, so sind die Einrichtungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt vorher in Kenntnis zu setzen (§ 17 Z.3)

   

Zuständig

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