Jede/r Bürger/in ist verpflichtet, sich bei einer Wohnsitzänderung innerhalb von drei Tagen an der neuen Adresse anzumelden und von der alten Adresse abzumelden.
Gesetzliche Grundlage:
Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 2. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden
Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung
§ 3. (1) ) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
§ 4. (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
Zentrales Melderegister- ZMR
§19 Meldegesetz