Aufschließungsabgabe


Die Aufschließungsabgabe hat ihre Rechtsgrundlage in der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, (§ 38).

Sie ist ein Beitrag zu den Herstellungskosten der öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn, Gehsteig, Abstell- und Grünflächen), der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung in der Gemeinde. Mit der Bezahlung der Aufschließungsabgabe sind jedoch die Anschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsleitungen wie Kanal, Wasser, Strom, Fernwärme, Gas, Telekom etc. noch nicht abgedeckt!!

Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt dann, wenn
- ein Grundstück oder ein Grundstücksteil im Bauland vom Bürgermeister zum Bauplatz erklärt wird,
- oder eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück erteilt wird, für das bisher noch keine Aufschließungsabgabe entrichtet wurde.

Die Aufschließungsabgabe ist grundsätzlich nur einmal zu entrichten.

Die Aufschließungsabgabe errechnet sich folgendermaßen:
Die Wurzel der Fläche des Bauplatzes in m² multipliziert mit dem Bauklassenkoeffizienten 1,25 und anschließend multipliziert mit dem Einheitssatz von € 470,--.
Diese Abgabe ist mehrwertsteuerfrei.

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