Bauverhandlungen


Führt die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrages auf Baubewilligung hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist.
Zur Bauverhandlung werden geladen:

  • die Parteien und Nachbarn,
  • die Verfasser der Baupläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen,
  • der Bauführer, wenn er der Baubehörde schon bekannt gegeben wurde,
  • weiters ist zur Bauverhandlung die für die Beurteilung des Bauvorhabens und seiner Auswirkung notwendigen Sachverständigen beizuziehen,
  • beteiligte Behörden,
  • sonstige Beteiligte sind von der Bauverhandlung durch eine Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde zu verständigen.

Formulare

Diesen Seiteninhalt teilen

Weiterleiten mit FacebookWeiterleiten mit Twitter