Lärmschutzverordnung der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

25.06.2019

Lärmschutzverordnung der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld

Der Gemeinderat der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld hat in der Sitzung am 25.06.2019 gemäß § 33 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000, nachstehende ortspolizeiliche Verordnung zur Abwehr und Beseitigung von das örtlichen Gemeinschaftsleben störenden Missständen durch übermäßige und vermeidbare Lärmentwicklung für das gesamte Gebiet der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld beschlossen.

Durch diese Verordnung soll bewirkt werden, dass sich jedermann so verhält, dass andere nicht durch vermeidbaren Lärm gesundheitsgefährdet oder belästigt werden.

§1

Zur Abwehr von ungebührlicherweise störendem Lärm im Sinne des NÖ Polizeistrafgesetz §1, LGBI. 4000 i.d.g.F., ist die Verwendung oder der Betrieb folgender Lärmquellen verboten:

a)    Elektromäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren

b)    Schneiden von Brennholz mittels motorbetriebener Sägen

c)    Gartenhäcksler

d)    Elektro-Freischneider (Motorsensen) und Freischneider mit Verbrennungsmotoren

Das Verbot gilt für den im beiliegenden Lageplan dargestellten Gebietsteil der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld an Werktagen (Montag bis Freitag) von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr, samstags ab 18:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig.

§2

Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion, so wie auf das einschlägige Gewerbe.

 §3

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot gemäß §1 stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.

 §4

 Diese Verordnung wird gemäß § 59 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBI. Nr. 1000, durch zweiwöchigen Anschlag an der Gemeindeamtstafel kundgemacht und tritt mit Ablauf des der Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft.

 Der Bürgermeister:

 Günter Wolf, e.h.

 

Datei herunterladen: PDFLageplan[1].pdf

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