Schneeräumung der Gehsteige


Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten werden darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 93 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 dafür zu sorgen ist, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Glatteis gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis gestreut sind.

Ist ein Gehsteig(Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. In der Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung für einen Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront. Die Eigentümer haben auch dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude (Verkaufshütten) entfernt werden.
Durch die angeführten Arbeiten dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Stellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

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